Art. 29 32006R0865
Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten im Voraus ausgestellt werden. In Feld 23 der im Voraus ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben: Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11 (Rev. CoP13). Sie gilt nur für folgende Taxa: ... .