Art. 44g 32006R0865
Ersetzung
Eine Musterkollektionsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen: Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt oder Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx .