Erwägungsgrund 5 32006R0865
Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen, müssen Bedingungen und Kriterien für ihre Definition festgelegt werden.