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Damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebenenfalls geändert werden können, müssen alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, insbesondere über den Erhaltungsstand von und das Ausmaß des Handels mit Arten, ihre Verwendung und die Methoden zur Überwachung des Handels.
ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten;
Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die…
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, müssen bestimmte Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.