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Für das für die breite Öffentlichkeit bestimmte Verzeichnis von Inhaltsstoffen nach Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist die Verwendung einer wissenschaftlichen Fachnomenklatur vorgeschrieben, die die breite Öffentlichkeit eher verwirren als informieren dürfte. Darüber hinaus gibt es einige geringfügige Abweichungen zwischen den Informationen, die für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt werden, und denen, die für das medizinische Personal nach Abschnitt C desselben Anhangs zur Verfügung gestellt werden. Die Inhaltsstoffinformationen für die breite Öffentlichkeit sollten in einer leichter verständlichen Form abgefasst werden, indem die bereits für kosmetische Inhaltsstoffe benutzte INCI-Nomenklatur verwendet wird, und die Abschnitte C und D sollten angeglichen werden.
Ungeachtet des Schutzes vor allem der Geschäftsgeheimnisse und der Rechte am geistigen Eigentum gewährleistet die verantwortliche Person, dass die qualitative…
Anmerkung A erhält folgende Fassung: „Anmerkung A: Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss der Name des Stoffes auf dem…
Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus muss der Zugang zu den Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien für die breite…
Die Bestandteile nach Absatz 1 Nr. 7 sind mit ihren INCI-Bezeichnungen nach dem Beschluss der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer…
Im Allgemeinen sollten Stoffe und Gemische, insbesondere jene, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, verpackt und mit den erforderlichen…
„ANHANG VII KENNZEICHNUNG UND DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE A. Kennzeichnung der Inhaltsstoffe Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.