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Aus der Definition des Begriffs „Detergens“ in der Verordnung geht klar hervor, dass die Kennzeichnungsvorschriften für alle Detergenzien gelten, ob sie Tenside enthalten oder nicht. Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthält jedoch für Detergenzien, die für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmt sind und Tenside enthalten, sowie für jene ohne Tenside unterschiedliche Regelungen. Diese unterschiedlichen Kennzeichnungsanforderungen dienen keinem sinnvollen Zweck und sollten beseitigt werden.
Detergenzien und für Detergenzien bestimmte Tenside gemäß Artikel 1 müssen zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den Bedingungen, Besonderheiten und…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Detergens“: einen Stoff oder ein Gemisch , welcher/welche Seifen und/oder andere Tenside enthält und für…
„ANHANG VI VERZEICHNIS DER IN DETERGENZIEN VERWENDETEN TENSIDE, DIE VERBOTEN SIND ODER BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN Bei den nachstehenden in Detergenzien…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird der freie Warenverkehr für Detergenzien im Binnenmarkt gewährleistet und gleichzeitig ein hohes…
Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und von Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind,…
Auf der Verpackung von Detergenzien wird der Inhalt gemäß den Vorschriften in Anhang VII Abschnitt A angegeben. Ferner sind auf der Verpackung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.