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Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 2.096 wird gestrichen. 2. Nach Ziffer 2.107 wird folgender Absatz eingefügt: „j) Unterstellte Bankgebühr (FISIM) 2.107.1 Nach der Übereinkunft im ESVG 95 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten, gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) als Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gebucht werden (vgl. ESVG 95 Anhang I).“ · 3. Die Überschrift von Ziffer 2.108 erhält folgende Fassung: „k) Sonstige Güter und Dienstleistungen“. 4. Ziffer 2.108 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite)“. · 5. Ziffer 3.079 erhält folgende Fassung: „3.079 Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108 Buchstabe i; ESVG 95, Anhang I, 4.51).“ ·
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert.
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird die Position 19.10 „Sonstige Güter und Dienstleistungen“ durch die beiden folgenden Positionen ersetzt:…
In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 werden die Methodik und das Datenübermittlungsprogramm für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert: (1) Ziffer 3.056 erhält folgenden Wortlaut: „3.056 Die Bewertung der Produktion zu…
Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG)…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.