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Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verabschiedeten drei Mitgliedstaaten als Reaktion auf unvorhergesehene Sicherheitsprobleme außerordentliche Maßnahmen zur Verhängung einer sofortigen Betriebsuntersagung in ihrem Hoheitsgebiet.
In Ausnahmefällen sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mitgliedstaaten sollten in dringenden Fällen sowie beim Auftreten…
Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (im Folgenden „die Grundverordnung“) legt Verfahren fest für die Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der…
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der…
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung hat jeder Mitgliedstaat der Kommission die Identität der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine…
Betriebsuntersagung, die ein Drittstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen aufgrund belegter Mängel hinsichtlich einschlägiger Sicherheitsstandards verhängt hat;
Die Artikel 3 bis 7 hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Personen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.