Erwägungsgrund 1 32007R1099
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates setzt bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen um, die von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR“ genannt) angenommen wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates setzt bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen um, die von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR“ genannt) angenommen wurden.