Erwägungsgrund 2 32007R1157
Da es sich nicht um eine geringfügig Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, ist die Änderung zu genehmigen —