Erwägungsgrund 1 32007R0116
In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission ist es erforderlich, den Wortlaut von Artikel 34a der genannten Verordnung in Bezug auf die Beihilfefähigkeit zu präzisieren und die Fristen für die Zahlung der betreffenden Beihilfen festzusetzen.