Erwägungsgrund 4 32007R0119
Die Bestimmungen über die Lieferung und Verwendung von Industriezucker, die in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor enthalten sind, müssen für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahmen geliefert werden.