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Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit , insbesondere Artikel 12, werden Regeln für aus der Gemeinschaft zum Inverkehrbringen in einem Drittland ausgeführte oder wiederausgeführte Lebensmittel und Futtermittel festgelegt. Diese Bestimmungen gelten für Konsumeier. Daher ist es nicht erforderlich, mit der vorliegenden Verordnung spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Ausfuhr solcher Eier festzulegen.
Für Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die…
In die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den Einfuhrbedingungen der Verordnung…
Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die…
Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln von einer besonderen Zulassung abhängig macht, erteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durchführung des…
Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr.…
Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, um in Drittländern auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.