Erwägungsgrund 43 32009R1069
Angesichts des begrenzten Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier, das sich aus biodynamischen Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ergibt, sollte die zuständige Behörde, die Herstellung und Ausbringung solcher Produkte auf der Grundlage von Material der Kategorien 2 und 3 zulassen können.