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Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 dürfen nach Ablauf von 72 Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung für den direkten menschlichen Verzehr (als Konsumeier) nur noch Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.
Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.
Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab — 1. November 2007, sofern durch die…
Wurde jedoch durch die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU)…
wenn sich bei der epidemiologischen Untersuchung lebensmitelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG herausstellt, dass die Legehennenherde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.