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Wurde jedoch durch die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates eine Legehennenherde bei einem lebensmittelbedingten Ausbruch als Infektionsquelle ermittelt, sollten unverzüglich die Beschränkungen für die Verwendung von Konsumeiern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten.
wenn sich bei der epidemiologischen Untersuchung lebensmitelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG herausstellt, dass die Legehennenherde…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab — 1. November 2007, sofern durch die…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 dürfen nach Ablauf von 72 Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung für den direkten menschlichen…
Die mikrobiologischen Kriterien, die für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Richtlinien festgelegt wurden, die durch die Richtlinie…
Es hat sich herausgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, durchgeführt durch die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem…
Ab dem 1. Januar 2006 sollen die Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 94/65/EG durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.