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Das Wissenschaftliche Gremium für Biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nahm am 18. Januar 2006 ein Gutachten über die „Quantitative Bewertung des von Gelatine ausgehenden BSE-Risikos für den Menschen im Hinblick auf das BSE-Restrisiko“ an. Am 18. Mai 2006 nahm es ein weiteres Gutachten über die „Quantitative Bewertung des von Rinderwirbelsäule einschließlich Dorsalwurzelganglien ausgehenden BSE-Risikos für den Menschen im Hinblick auf das BSE-Restrisiko“ an. Nach beiden Gutachten bieten Produktionsprozesse, die eine Säurebehandlung oder eine Wärme- und Druckbehandlung umfassen, eine mindestens gleichwertige Reduktion der BSE-Infektionsgefahr wie die Laugenbehandlung, die derzeit in Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschrieben ist. Die Bedingungen für die Herstellung von Gelatine sollten daher angepasst werden.
Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine.…
Die wissenschaftliche Risikobewertung und die Empfehlungen für das Risikomanagement sollen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen sicherstellen…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt VIII Nummer 3 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Buchstabe a…
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) schlug in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 ein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien (SRM) von…
Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet…
Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.