Gesetze
Gesetz wird geladen …
In einigen Mitgliedstaaten gab es Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Bestimmungen über mögliche andere Verwendungszwecke von Gelatine und Kollagen, die gemäß den Bestimmungen in Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt werden. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen klarer zu fassen, um ihre Anwendung zu harmonisieren.
In Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speisegelatine und…
Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Gelatine. Diese Vorschriften beinhalten Anforderungen an…
Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet…
Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Gelatine Häute oder Felle verwendet oder
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt VIII Nummer 3 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Buchstabe a…
Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von Kollagen. Danach muss bei der Herstellung von Kollagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.