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Voraussetzung für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschneiden sollte das Vorliegen von Informationen zur Lebensmittelkette 24 Stunden vor der Schlachtung sein. Wann immer eine solche vereinfachte Fleischuntersuchung durchgeführt wird, sollte folglich der Lebensmittelunternehmer die Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 nicht in Anspruch nehmen können.
Die reibungslose Weiterleitung der Informationen zur Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Schlachthof wird insbesondere durch Artikel 8…
Da es sich bei der Bestimmung über die Informationen zur Lebensmittelkette um eine neue Anforderung an die Lebensmittelunternehmer handelt, die mit der…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen über die Informationen zur Lebensmittelkette reibungsloser durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden…
Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgenden Wortlaut: „7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses…
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen der Übergangsfrist gemäß Artikel 28…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.