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Nummer 2 des genannten Abschnitts sieht vor, dass die Schlachthofbetreiber die Informationen zur Lebensmittelkette — außer unter den in Nummer 7 dieses Abschnitts genannten Umständen — nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten müssen. Gemäß Nummer 7 genügt es, wenn die zuständige Behörde es erlaubt, den in dieser Nummer genannten Tieren die sie betreffenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof beizugeben, statt sie spätestens 24 Stunden im Voraus bereitzustellen.
Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette,…
Die reibungslose Weiterleitung der Informationen zur Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Schlachthof wird insbesondere durch Artikel 8…
Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgenden Wortlaut: „7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen über die Informationen zur Lebensmittelkette reibungsloser durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden…
Die Informationen zur Lebensmittelkette erleichtern Schlachthofbetreibern die Organisation des Schlachtablaufs und amtlichen Tierärzten die Entscheidung über…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind auch Schlachthofbetreiber verpflichtet, in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die an den Schlachthof…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.