Erwägungsgrund 1 32007R1248
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften, die eine ordentliche Verwaltung der Ausgaben der Gemeinschaft sowohl in Bezug auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, Abteilung Garantie, als auch in Bezug auf die Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich gewährleisten, wobei die Grundsätze des effizienten Finanzmanagements, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens verankert sind, maßgebend sind.