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Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften, die eine ordentliche Verwaltung der Ausgaben der Gemeinschaft sowohl in Bezug auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, Abteilung Garantie, als auch in Bezug auf die Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich gewährleisten, wobei die Grundsätze des effizienten Finanzmanagements, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens verankert sind, maßgebend sind.
Die übrigen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin im Agrarbereich in Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 sind durch die Artikel 18, 19 und 20 der…
Was den Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Ausgaben im Agrarbereich — anbelangt, so ergibt sich aus der Festlegung der Obergrenzen in dem Finanzrahmen…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im…
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.