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Was den Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Ausgaben im Agrarbereich — anbelangt, so ergibt sich aus der Festlegung der Obergrenzen in dem Finanzrahmen 2007—2013, die im Anhang I zur Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung („die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2006“) vom 17. Mai 2006 beziffert sind, dass die Beibehaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgesehenen Agrarleitlinie nicht mehr notwendig ist.
Die übrigen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin im Agrarbereich in Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 sind durch die Artikel 18, 19 und 20 der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften, die eine ordentliche Verwaltung der…
Die Bezugnahme auf die in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Obergrenzen ist durch eine Bezugnahme auf die Obergrenzen in Anhang…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da…
Da die Haushaltsbehörde im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen…
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.