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Die Gemeinschaft erweitert ab 1. Januar 2007 die Zollbefreiung auf die in Anhang III aufgeführten Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer Produkte verwendet werden.
Die Gemeinschaft erweitert ab 1. Januar 2007 die Zollbefreiung auf die in Anhang I aufgeführten INN.
Für die in Anhang IV aufgeführten Zwischenprodukte gilt ab 1. Januar 2007 keine Zollfreiheit mehr.
Die Anhänge 3, 4 und 6 in Abschnitt II Teil III Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (Listen der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt) werden…
Durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EG-Türkei werden weitere Verbesserungen der Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche…
Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser…
Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.