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Während der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde einigten sich die Gemeinschaft und einige andere Länder darauf, dass die Zollfreiheit außer für die pharmazeutischen Erzeugnisse des Kapitels 30 und der Positionen 2936, 2937, 2939 und 2941 des Harmonisierten Systems (HS) auch für bezeichnete pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) gelten sollte, für bestimmte Salze, Ester und Hydrate dieser INN sowie bezeichnete Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, vom Zoll befreit werden.
Im Verlaufe dreier solcher Prüfungen wurde beschlossen, dass für einige zusätzliche INN und Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer…
Im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde wurde in der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des…
Die Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit INN die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen für die ebenfalls Zollfreiheit gilt, sofern…
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die autonome Freistellung von den Zöllen für pharmazeutische Erzeugnisse des…
Von der Steuer befreit sind Sendungen, die Muster von Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur…
Von der Steuer befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die zur Teilnahme an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.