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Bei den Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde vereinbarten die Gemeinschaft und einige andere Länder, dass Zollfreiheit sowohl für die pharmazeutischen Erzeugnisse des Kapitels 30 und der Positionen 2936, 2937, 2939 und 2941 des Harmonisierten Systems (HS) als auch für bezeichnete pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) gelten sollte, ferner für bestimmte Salze, Ester und Hydrate dieser INN sowie für bezeichnete pharmazeutische Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.
Während der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde einigten sich die Gemeinschaft und einige andere Länder darauf, dass die Zollfreiheit außer für die…
Im Verlaufe dreier solcher Prüfungen wurde beschlossen, dass für einige zusätzliche INN und Zwischenprodukte, die zur Herstellung pharmazeutischer…
Eine vierte Überprüfung wurde für sinnvoll erachtet und 2009 eingeleitet. Sie ergab, dass für einige weitere INN und pharmazeutische Zwischenprodukte, die zur…
Aufgrund der drei bisher durchgeführten Überprüfungen wurde einer bestimmten Anzahl zusätzlicher INN und pharmazeutischer Zwischenprodukte, die zur Herstellung…
Die Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den in die Vereinbarung im pharmazeutischen Bereich und ihre Änderungen aufgenommenen INN die Salze,…
Die Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit INN die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen für die ebenfalls Zollfreiheit gilt, sofern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.