Erwägungsgrund 6 32007R1303
Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor.