Erwägungsgrund 5 32007R1303
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.