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Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.
Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so vermerkt der Kapitän des Fangschiffs die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 7 im…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik führen…
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der…
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge erfüllen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden…
Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen…
Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung befolgt die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.