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Zusätzlich zu Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik führt der Kapitän eines zum Fischfang in EU-Gewässern berechtigten Fischereifahrzeugs ein Logbuch, in das er die Angaben gemäß Anhang II einträgt.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik führen…
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis…
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der…
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge erfüllen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden…
Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung befolgt die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und…
Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.