Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. Genauigkeit und zuverlässigkeit 1.1.1. Quantitative Daten 1.1.1.1. Abdeckungsbereich der Datenquellen Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über: — die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw., — Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen, — die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme, — gegebenenfalls die jeweiligen Leistungen, die in den verschiedenen Arten von Quellen erfasst werden (wenn sich überschneidende Quellen verwendet werden, z B. Arbeitskostenerhebungen). 1.1.1.2. Methodiken und Annahmen, die für die Schätzungen verwendet wurden Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über: — die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen, — die Schätzungen fehlender Einnahmen, Ausgaben und Einzelleistungen: a) wenn die Daten vollständig fehlen, b) wenn für eine Leistung oder Gruppe von Leistungen keine Aufgliederung vorliegt (z. B. Aufgliederung einer Leistung in bedarfsabhängig und bedarfsunabhängig oder Aufgliederung einer spezifischen Barleistung im Rahmen einer Funktion in mehrere Einzelleistungen). · 1.1.1.3. Überarbeitung der Statistiken Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über: — Änderungen der verwendeten Datenquellen, — Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten, — Überarbeitungen von Daten aufgrund konzeptioneller Anpassungen (zum Beispiel Anpassungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen), — Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken, — Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen. 1.1.2. Qualitative Informationen Entfällt. 1.2. Vergleichbarkeit 1.2.1. Quantitative Daten Geografische Vergleichbarkeit Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen: — Grad der Abdeckung der Systeme, — Grad der Abdeckung der Ausgaben, Einnahmen und Einzelleistungen, — Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste. 1.2.2. Qualitative Informationen Entfällt. 2. KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER 2.1. Genauigkeit und Zuverlässigkeit 2.1.1. Abdeckungsgrad der Datenquellen Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über: — die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw., — Berichte über Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen, — die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme. 2.1.2. Methodiken und Annahmen, die für die Behandlung von Doppelzählungen und für die Schätzungen verwendet wurden Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über: — die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen, — die Behandlung von Doppelzählungen: a) für eine Rentenkategorie innerhalb ein und desselben Systems, b) zwischen Systemen (eine Rentenkategorie für alle Systeme), c) zwischen bedarfsunabhängigen und bedarfsabhängigen Rentenkategorien, d) zwischen Kategorien bei Aggregationen. · 2.1.3. Überarbeitung der Statistiken Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über: — Änderungen der verwendeten Datenquellen, — Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten, — Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken, — Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen. 2.2. Vergleichbarkeit Geografische Vergleichbarkeit Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen: — Grad der Abdeckung der Systeme, — Grad der Abdeckung der Leistungsempfänger, — Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste. 3. ZEITPLAN FÜR DIE ERSTELLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE 3.1. Für das Kernsystem Die Qualitätsberichte zum Kernsystem werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende September des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende Dezember des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte. 3.2. Für das Modul Rentenempfänger Die Qualitätsberichte zum Modul Rentenempfänger werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende August des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende November des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte.
1. Quantitative Daten nach Systemen und Einzelleistungen Übermittelte Daten Bezüglich der aggregierten Klassifikation beziehen sich die übermittelten Daten auf:…
1. GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. Liste der Systeme Die folgenden Informationen sind…
EINFÜHRUNG ZUM INHALT DES QUALITÄTSBERICHTS Unterschiedliche Methoden Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 ist jeder Übermittlung eines Datensatzes oder…
1. KLASSIFIKATION DER VOM ESSOSS-KERNSYSTEM ABGEDECKTEN SYSTEME UND QUANTITATIVEN DATEN (EINSCHLIESSLICH EINNAHMEN, AUSGABEN UND LEISTUNGEN NACH FUNKTIONEN)…
1. AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR QUANTITATIVE DATEN NACH SYSTEMGRUPPEN…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.