Erwägungsgrund 1 32007R1404
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu gewährleisten.