Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vor der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 sah dieser eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beseitigung von Schafen und Ziegen nach Bestätigung eines TSE-Falls in einem Haltungsbetrieb vor. Danach konnten die Mitgliedstaaten beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen bis zu fünf Zuchtjahre lang hinauszuschieben. Diese Ausnahmeregelung wurde jedoch bei der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht aufgenommen, da sie nicht mehr erforderlich war.
Die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Maßnahmen sollten deshalb geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei Feststellung eines…
Die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Maßnahmen sollten deshalb geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei Feststellung eines…
Die Ausnahmeregelung, die vor der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr.…
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines Ausbruchs von TSE bei Schafen und Ziegen durchgeführt…
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines Ausbruchs von TSE bei Schafen und Ziegen durchgeführt…
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.