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Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen um bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern. Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und Beseitigung der Tiere allerdings nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden. Ab welchem Zeitpunkt genau dieser Aufschubszeitraum von 18 Monaten beginnt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Union empfiehlt es sich daher, Anhang VII der genannten Verordnung entsprechend zu ändern und festzulegen, dass dieser Aufschubszeitraum am Tag der Bestätigung des Indexfalls beginnt.
Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz…
Vor der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 sah dieser eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der…
Sollte diese Studie bestätigen, dass bei Ziegen eine Resistenz gegen die Traberkrankheit vorliegen kann, könnte es angebracht sein, die Verordnung (EG) Nr.…
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege Ausnahmen von…
In Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird folgender Buchstabe f eingefügt: „f) Sofern die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der…
Die Ausnahmeregelung, die vor der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.