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Deutschland hat beantragt, den Beruf „Altenpfleger(in)“ hinzuzufügen, der nach dem Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des…
Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage…
Für Ausbildungen, die nach dem Altenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und…
Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen…
Berufsangehörigen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über…
Deutschland hat beantragt, das Wort „Gesundheit“ in die Bezeichnung „Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger“ einzufügen. Das am 1. Januar 2004 in Kraft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.