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In Anhang I Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 werden die Bestimmungen über die Entnahme von Untersuchungsproben aus Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden zur Untersuchung auf Salmonellen festgelegt. Danach muss die Probefläche je Probestelle mindestens 100 cm2 groß sein. Allerdings ist weder die Anzahl der Probestellen noch die zu beprobende Mindestgesamtfläche festgelegt. Damit diese Bestimmungen in der Gemeinschaft besser angewendet werden, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 außerdem festgelegt werden, dass zur Probenahme diejenigen Flächen auszuwählen sind, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Kontamination am größten ist, und dass die gesamte Probefläche vergrößert werden sollte. Daher sollte Anhang I Kapitel 3 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.
Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14…
Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind, ausgenommen ..... (insbesondere…
Die vorliegende Verordnung ist vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen, technischen und methodischen Fortschritts, neu auftretender pathogener…
(2) Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden. Interpretation der Untersuchungsergebnisse Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne…
In Anhang III Kapitel A Teil II erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung: „2. Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr…
In Kapitel A Teil II des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhalten die Nummern 2 und 3 folgenden Wortlaut: „2. Überwachung bei Schafen und Ziegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.