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Zur Vermeidung widriger sozialer und wirtschaftlicher Folgen sollen die für ein bestimmtes Jahr abzuziehenden Mengen einen bestimmten Anteil an der Jahresquote nicht überschreiten. Dieser Anteil ist auf 15 % festzusetzen.
Die für ein bestimmtes Jahr abzuziehenden Mengen dürfen 15 % der Fangquote für das betreffende Jahr nicht überschreiten.
Beträgt die für ein bestimmtes Jahr abzuziehende Menge mehr als 15 % der Fangquote für das betreffende Jahr, so wird der Zeitraum, für den die Menge abgezogen…
Die betroffenen Mitgliedstaaten haben darum ersucht, dass von bestimmten Quoten für 2007 eine geringere Menge abgezogen werden soll als für die Folgejahre 2008…
Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, dass ein Teil ihrer Quote für 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 auf das nächste Jahr übertragen wird. Die…
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quote für 2006 auf das folgende Jahr übertragen wird. Die…
Da die Überfischung über einen Zeitraum von mehreren Jahren stattgefunden hat, die wirtschaftliche und soziale Lage der Fischereisektoren der jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.