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Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, die künftigen Fangmöglichkeiten dieses Mitgliedstaates.
Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten…
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 kürzt die Kommission, wenn sie festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der…
Die Kriterien und Bedingungen für eine solche Reduzierung der Fangmöglichkeiten sind in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.