Erwägungsgrund 37 32009R1224
Es sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden und dass dieser Verstoß unabhängig von dem Ort, an dem er begangen wird, wirksam weiterverfolgt werden kann. Bei bestimmten schweren Verstößen sollte eine verstärkte Weiterverfolgung und damit eine sofortige Untersuchung möglich sein. In diesem Zusammenhang müsste für die Mitgliedstaaten ferner die Verpflichtung bestehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verstoß von einem Gemeinschaftsinspektor festgestellt wurde. Unter bestimmten Umständen sollten die Verfahren auf den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat übertragen werden können, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt.