Erwägungsgrund 3 32007R0149
In dem Eintragsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln beantragt, der Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 entspricht. Da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist, sollte diesem Antrag stattgegeben werden —