Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist jedoch zweckmäßig, die Möglichkeit beschränkter Ausnahmen vom allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft zuzulassen. Dies gilt für Katzen- und Hundefelle, die zu Unterrichtszwecken oder für Tierpräparationen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.
Ein Ausfuhrverbot sollte ferner sicherstellen, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, nicht zum Zwecke der Ausfuhr in der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und…
Abweichend von Artikel 3 kann die Kommission in Ausnahmefällen Maßnahmen erlassen, die das Inverkehrbringen oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und…
Mit dieser Verordnung sollen das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die…
In der Gemeinschaft werden Katzen und Hunde traditionell nicht als Pelztiere gehalten. Gleichwohl wurden einige Fälle der Pelzherstellung aus Katzen- und…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb die in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Verbot des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.