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In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates werden tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten, einschließlich Katzen- und Hundefellen, festgelegt. Daher ist es zweckmäßig, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung zu verdeutlichen, die der einzige für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen in allen Produktionsstadien, darunter auch unbearbeitete Felle, geltende Rechtsakt sein sollte. Allerdings sollte die vorliegende Verordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Verpflichtungen zur Beseitigung von Katzen- und Hundefellen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigen.
entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie…
Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Mit dieser Verordnung sollen das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die…
Es ist jedoch zweckmäßig, die Möglichkeit beschränkter Ausnahmen vom allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb die in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Verbot des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.