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Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und die Verwendung der IFRS auf den Weltfinanzmärkten zu fördern sowie Störungen der Märkte in der Gemeinschaft möglichst gering zu halten, ist es angezeigt, Konvergenzprogramme mit den IFRS oder Selbstverpflichtungen der betreffenden Behörde des Drittstaats zur Übernahme der IFRS zu berücksichtigen. Daher muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen davon ausgegangen werden kann, dass Konvergenzprogramme eine ausreichende Grundlage dafür bilden, dass Drittstaatenemittenten die Anwendung ihrer nationalen Rechnungslegungsgrundsätze für einen Übergangszeitraum gestattet wird. Die Kommission konsultiert zunächst den CESR je nach Einzelfall zum Konvergenzprogramm oder zu den Fortschritten bei der Übernahme der IFRS.
Um sicherzustellen, dass die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats in allen für die Gemeinschaftsmärkte relevanten…
Bei der Anwendung dieses Artikels konsultiert die Kommission zunächst die ESMA zum Konvergenzprogramm bzw. zu den Fortschritten bei der Übernahme der IFRS.
Die Mitgliedstaaten können die Übergangsbestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli…
In Artikel 42a wird folgender Absatz angefügt: „(5a) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den…
Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Verordnung auf der…
Die Kommission beschließt über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.