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Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unter Einschluss der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck gelangen, wobei deren Status und die zugehörigen Erläuterungen zu beachten sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte im Namen der Agentur zum Ausdruck kommen.
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Agentur bei der Ausführung ihrer Aufgaben auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spiegelt unter Berücksichtigung ihres Status und Geltungsbereichs sowie der zugehörigen Erläuterungen die…
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spiegelt unter Berücksichtigung ihres Status und Geltungsbereichs sowie der zugehörigen Erläuterungen die…
IN DER ERWÄGUNG, dass das Ziel der Agentur darin besteht, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten…
Die Agentur sollte objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Entwicklung der Lage der Grundrechte zusammentragen, diese Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.