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Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Menschenrechte uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere sollten bei der Durchführung des Fonds die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ebenso wie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt geachtet werden.
Aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Würde des Menschen durchgeführt. Insbesondere sind dabei die…
Bei der Handhabung des Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die in den einschlägigen…
Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die in den Artikeln 2 und 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und mit…
Bei der Durchführung des Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.