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Der Bezugszeitraum des Indexes ist das Jahr, in dem der Durchschnitt des Indexes auf 100 gesetzt wird. Als erster Bezugzeitraum für den Index wird in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex das Jahr 2000 festgelegt. Indizes für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 liegen möglicherweise für das Jahr 2000 nicht vor, so dass ein alternativer Bezugszeitraum festgelegt werden sollte.
Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab…
Anhang IV Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Der erste Bezugszeitraum für den Index ist das Jahr 2000 (jährlicher Arbeitskostenindex = 100). Liegen für das…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Die nicht in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Daten für den Arbeitskostenindex für die Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 für das…
Die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ausgeführten Durchführbarkeitsstudien zeigen, dass die Ausweitung des Erfassungsbereichs des…
Die Arbeitskostenerhebung für das Berichtsjahr 2000 war die erste Erhebung, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 stützte. Die Erfahrungen mit dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.