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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Die jährlichen Qualitätsberichte über den Arbeitskostenindex enthalten folgende Angaben: a) Nachweis der Relevanz für den Nutzerbedarf: — eine Zusammenfassung einschließlich einer kurzen Beschreibung der Nutzer, der Ermittlung und Deckung des Nutzerbedarfs sowie der Relevanz der Statistiken für die Nutzer; b) Nachweis der Genauigkeit (Aufgliederung der Angaben nach Abschnitten der NACE Rev. 2 ): — Revisionsgeschichte: eine Tabelle, aus der die Revisionen der veröffentlichten jährlichen Wachstumsraten für die Arbeitskosten insgesamt auf der Basis der unbereinigten Reihen für die letzten zwölf Quartale hervorgehen; eine Zusammenfassung der Gründe für die Revisionen; — Erfassungsbereich: eine Tabelle zum prozentualen Anteil der in der (den) Stichprobe(n)/dem (den) Verzeichnis(sen) erfassten Arbeitnehmer, berechnet anhand der Zahl der Arbeitnehmer nach dem ESVG 95; wenn die Bestandteile der Arbeitskosten aus unterschiedlichen Quellen stammen, Bereitstellung einer Tabelle mit einer Aufgliederung nach Bestandteilen der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003; — Häufigkeit: eine Tabelle mit Informationen über die Häufigkeit der Erhebung/Aktualisierung der Angaben über die Kostenbestandteile; — Schätzung: eine Beschreibung der für die Schätzung/Modellierung der fehlenden Angaben (fehlende Arbeitnehmergruppen, Unternehmen, Wirtschaftszweige und Kostenbestandteile) verwendeten Methoden; eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen völlig fehlender Angaben auf die endgültigen Zahlen (fehlende Arbeitnehmergruppen, Unternehmen, Wirtschaftszweige und Kostenbestandteile); — Geleistete Arbeitsstunden: eine Beschreibung der Methoden für die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden; oder eine Beschreibung der Ersatzgröße für die geleisteten Arbeitsstunden und eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen der Verwendung der Ersatzgröße auf die endgültigen Zahlen; — Verwaltungsdaten: wo Verwaltungsdaten verwendet werden, Erläuterungen zur Entsprechung und den Unterschieden zwischen den Verwaltungskonzepten und den Konzepten der theoretischen Statistik; c) Aktualität und Pünktlichkeit: — eine Tabelle mit Angaben zu den Verspätungen (in Tagen) bei den Datenlieferungen für die letzten zwölf Quartale des Berichtszeitraums und der Übereinstimmung der geplanten mit den tatsächlichen Lieferterminen; d) Zugänglichkeit und Klarheit: — eine Beschreibung der Medien, in denen die Mitgliedstaaten ihre Daten und Metadaten veröffentlichen; e) Vergleichbarkeit: — eine Beschreibung sämtlicher Unterschiede in Konzepten und Methoden zwischen zwei aufeinander folgenden Quartalen ab dem ersten Quartal 1996. Außerdem eine Beschreibung der Unterschiede und zugleich eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen der veränderten Schätzungen. Auf etwaige Unterschiede in der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Abschnitten der NACE Rev. 2 sollte ebenfalls hingewiesen werden; f) Kohärenz: — eine Grafik und eine Tabelle zu den jährlichen unbereinigten Wachstumsraten des Index der Arbeitskosten insgesamt (Abschnitte der NACE Rev. 2 ) und des Arbeitnehmerentgelts gemäß dem ESVG 95 pro Kopf und pro geleistete Arbeitsstunde (Aufgliederung nach A6) sowie Erläuterungen zu den unterschiedlichen Wachstumsraten der letzten zwölf Quartale; g) Vollständigkeit: — einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 mit einem ausführlichen Plan und einer Übersicht über die zeitliche Abfolge bis zum Abschluss der Durchführungsmaßnahmen; eine Zusammenfassung der noch bestehenden Abweichungen von EU-Konzepten. Der erste im Jahr 2004 fällige Qualitätsbericht, der bis 31. August 2004 vorliegen muss, enthält außerdem folgende Angaben zu den Rückrechnungen: — eine Beschreibung der Quellen für die Rückrechnungen und der verwendeten Methodik; — eine Beschreibung der Übereinstimmung des Erfassungsbereichs (Wirtschaftszweige, Arbeitnehmer, Kostenbestandteile) der Rückrechnungen mit dem der aktuellen Daten; — eine Beschreibung der Vergleichbarkeit der Rückrechnungen mit den aktuellen Daten. ANHANG II ÜBERGANGSZEITRÄUME FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG Mitgliedstaat Vorbehalt bezüglich Artikel Übergangszeitraum Belgien Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 2 Jahre Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde 2 2 Jahre Deutschland NACE-Abschnitte H, I und K 3 2 Jahre Griechenland Alle Bestimmungen 2 Jahre Spanien Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 2 Jahre Frankreich Alle Bestimmungen 2 Jahre Irland Alle Bestimmungen 2 Jahre Italien Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde 2 1 Jahr Rückrechnungen auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden 2, 5 1 Jahr Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 1 Jahr Sozialbeiträge der Arbeitgeber, zuzüglich Steuern zu Lasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers — ohne Behandlung von Steuern und Subventionen (D4 und D5) 4 2 Jahre Luxemburg Alle Bestimmungen 2 Jahre Niederlande Rückrechnungen 1996-2002 5 2 Jahre Sozialbeiträge der Arbeitgeber, zuzüglich Steuern zu Lasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers — ohne Behandlung von Steuern und Subventionen (D4 und D5) 4 2 Jahre Österreich NACE-Abschnitte C, D, E und F 3 1 Jahr NACE-Abschnitte G, H, I, J und K 3 2 Jahre Portugal Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 1 Jahr Finnland Alle Bestimmungen 2 Jahre Schweden Alle Bestimmungen 2 Jahre Vereinigtes Königreich Einbeziehung Nordirlands 3 2 Jahre Einbeziehung von Einheiten mit weniger als 20 Arbeitnehmern 3 2 Jahre Rückrechnungen 5 1 Jahr Arbeitstägliche Bereinigung 11 2 Jahre ANHANG IV Kettenindex nach der Laspeyres-Formel, der für die Berechnung des Arbeitskostenindex (LCI) für Kombinationen aus Abschnitten der NACE Rev. 2 zu verwenden ist: 1. Es bedeuten: = Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev. 2 im Quartal t im Jahr j = Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev. 2 im Jahr k = geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev. 2 im Jahr k = Arbeitskosten der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev. 2 im Jahr k. 2. Die Laspeyres-Grundformel für die Berechnung des AKI für das Quartal t im Jahr j bei einem Basisjahr k lautet: wobei 1 ≤ t ≤ 4. 3. Die Gewichte für die Berechnung des Index werden wie folgt definiert: wobei , i und k in Ziffer 1 dieses Anhangs definiert werden. 4. Die jährliche Verknüpfung für das Jahr l mit dem Jahr l+1 (wobei 0 ≤ l < l+1 < j) wird wie folgt definiert: 5. Der Kettenindex nach der Laspeyres-Formel für das Quartal t im Jahr j bei einem Berichtsjahr k=0 und einem für die Verarbeitung und Anwendung der benötigten jährlichen Gewichte erforderlichen Intervall m (wobei 1 ≤ m ≤ 2) wird wie folgt definiert: LCItj(0) = 100. (L0,1). (L1,2)… (Lj-m-1,j-m ). LCItj(j-m). 6. Der erste Bezugszeitraum für den Index ist das Jahr 2000 (jährlicher Arbeitskostenindex = 100). Liegen für das Jahr 2000 keine Indizes für die NACE- Abschnitte O bis S vor, so werden die ersten verfügbaren Indizes auf ein Niveau festgelegt, das dem Jahresdurchschnitt der NACE- Abschnitten B bis N nahe kommt. ANHANG V Ausnahmeregelungen Dänemark, Deutschland, Frankreich, Schweden: die Indexreihen müssen nur b) arbeitstäglich bereinigt sowie c) saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigt geliefert werden. Eine vollständige Dokumentation der Methoden zur arbeitstäglichen Bereinigung und zur Saisonbereinigung ist der Kommission (Eurostat) vorzulegen.
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