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Gemäß Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung wird der laut einer Konformitätsentscheidung wiedereinzuziehende Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen. Gemäß Artikel 12 Absatz 8 darf der gemäß Konformitätsentscheidung einzuziehende Betrag dem Programm nicht wieder zugewiesen werden. Die Anwendung beider Bestimmungen würde dazu führen, dass der Betrag von der Sapard-Zuweisung für das Empfängerland zweimal abgezogen wird. Die Bestimmung, nach der dieser Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen wird, ist daher zu streichen.
Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung erhält folgende Fassung: „Der laut der Konformitätsentscheidungen…
Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von…
Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von…
Der laut der Konformitätsentscheidung gemäß Absatz 1 wiedereinzuziehende Betrag wird dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt, der dafür sorgt, dass der…
Der mit der Rechnungsabschlussentscheidung festgelegte Betrag wird grundsätzlich einer der nachfolgenden Zahlungen der Kommission an das Bewerberland…
Die Kommission leistet eine erste Anzahlung auf das Sapard-Euro-Konto. Diese Zahlung kann in mehr als einer Tranche erfolgen und beträgt höchstens 49 v. H. der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.