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Dieses Programm ist anzupassen, um die Teilnahme Rumäniens an dieser Gemeinschaftsmaßnahme im Jahre 2007 zu ermöglichen. Diese Anpassung muss sich bei Rumänien einerseits auf die Zuteilung von Finanzmitteln sowie von aus den Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnissen und andererseits auf die Genehmigung innergemeinschaftlicher Transfers unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erstrecken, um die Durchführung des geänderten Plans zu erlauben.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den…
Die Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten nach…
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 muss das Programm angepasst werden, wenn Änderungen während der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten…
Die an diesem Programm für 2007 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.