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Die Zuteilung der Höchstmenge von 600 000 Tonnen für den Ankauf zur Intervention gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 anzupassen, um Änderungen der Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.
Dieses Programm ist anzupassen, um die Teilnahme Rumäniens an dieser Gemeinschaftsmaßnahme im Jahre 2007 zu ermöglichen. Diese Anpassung muss sich bei Rumänien…
Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für 2007 Höchstmengen festgesetzt werden.
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und…
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen III B und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die…
Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für 2008 Höchstmengen festgesetzt werden.
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen III B und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.